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Urkunden aus dem Geburtenregister


Das Geburtenregister beurkundet die nach einer Geburt relevanten Daten des Kindes und seiner Eltern.

Leistungsbeschreibung

Im Geburtenregister werden folgende Daten beurkundet:

  • die Vor- und Familiennamen des Kindes,
  • Ort, Tag und Stunde der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,
  • die Vor- und Familiennamen der Eltern
  • auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren, gilt dieser Mann als Vater, sofern die Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dessen Tod stattfand. Ist die Mutter geschieden und das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, kann bei der Geburtsbeurkundung ein Mann nur dann als Vater eingetragen werden, wenn dieser die Vaterschaft bereits anerkannt hat. Andernfalls trägt die zuständige Stelle den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.

Die den Antrag stellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich das Register bezieht. Ebenfalls antrasberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Sie müssen mind. 16 Jahre als sein.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Ausstellung einer Geburtsurkunde: 15 Euro
Ausstellung eines Geburtenregisterausdrucks: 15 Euro

Jedes weitere Exemplar der Geburtsurkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wurde: 7,50 Euro

Die Frist für die Führung des Geburtenregisters durch das Standesamt von 110 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

  • §§ 3, 5, 21 PStG
  • §§ 55, 56, 59 PStG
  • §§ 61 - 66 PStG

Abteilung für Bürgerdienste

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