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Hundesteuer, An- und Abmeldung


Die Hundesteuer wird durch die kommunale Satzung festgesetzt.

Leistungsbeschreibung

Die Hundesteuer ist eine Aufwandssteuer, welche von den Kommunen für das Halten von Hunden erhoben wird. Sie ist eine direkte Steuer, da die Steuerpflichtigen und die Steuerträger die Hundehalter selbst sind. Halter bzw. Halterin eines Hundes ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse der Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die in Niedersachsen auf dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz beruht.

Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Als Halter bzw. Halterin eines Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Zudem gilt eine Person als Halter bzw. Halterin, die einen Hunde in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe bzw. zum Anlernen hält, wenn er oder sie nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird.

Die Zuständigkeit liegt bei der Finanzabteilung der Stadt Seesen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Finanzabteilung der Stadt Seesen.

Hundesteueranmeldung
Folgende Unterlagen sollen bei der Anmeldung des Hundes vorgelegt werden:

- Sachkundenachweis (falls erforderlich)
- Chipnummer (ggf. im Tierpass eingeklebt)
- Hundehaftpflichtversicherung
- Registrierung im Niedersächsischen Hunderegister

Bitte beachten Sie, dass auch ohne die obengenannten Unterlagen der Hund binnen einer Woche nach Aufnahme der Stadt anzuzeigen ist.

Merkblatt "Hundehaltung"

Hundesteuerabmeldung
Folgende Unterlagen sollen bei der Abmeldung des Hundes vorgelegt werden:

- Bei Tod des Tieres (Euthanasie Bescheinigung - falls vorhanden)
- Bei Wegzug  (neue Meldeadresse, siehe Hundesteuerabmeldung)
- Bei Verkauf (neuer Halter + Meldeadresse, siehe Hundesteuerabmeldung)

 

Die Steuer beträgt jährlich für

- den ersten Hund:                  99,00EUR.

- den zweiten Hund:              141,00 EUR.

- für jeden weiteren Hund:    183,00 EUR.

Gerne können Sie der Stadt Seesen für die Begleichung der anfallenden Steuer ein SEPA-Lastschriftmandat SEPA Basismandat erteilen.

Die Stadt Seesen erhebt keine höhere Steuer für gefährliche Hunde.

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anmeldepflicht besteht regelmäßig innerhalb von 7 Tagen:

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist.
  • nach Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
  • bei Pflege, Verwahrung oder bei Haltung auf Probe sowie bei Anlernen eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten

Abmeldepflicht besteht regelmäßig innerhalb von 7 Tagen bei:

  • Veräußerung des Hundes
  • Wegzug 
  • Tod des Hundes

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer, die in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 fällig ist. Bei Anmeldung oder auf Antrag (formlos) kann diese auf eine Jahresfälligkeit (01.07.) geändert werden.

  • Kommunale Satzung (Hundesteuersatzung) Hundesteuersatzung
  • Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
  • Lower Saxony law on the keeping of dogs (NHundG)

Die Satzung der Stadt Seesen sieht sowohl Steuerbefreiungen als auch Steuerermäßigungen vor.

Hundesteuerbefreiungen (erforderliche Unterlagen):

  • Diensthunde (Bescheinigung Dienstherr)
  • Hunde im öffentlichen Interesse (formloser Antrag)
  • Hunde zum Schutz und zur Hilfe hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis Merkmal "H")
  • Jagdgebrauchshunde (Brauchbarkeitsbescheinigung und aktueller Jagdschein)
  • Hunde aus einem Tierheim (Tierheimerlaubnis gemäß § 11 Abs.1 Ziff.3 Tierschutzgesetz und Übernahmevertrag)

Hundesteuerermäßigungen:

  • Hunde zur Bewachung von Gebäuden (formloser Antrag)

Die konkreten Einzelregelungen sind dem § 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Seesen zu entnehmen. Eine Befreiung sowie eine Ermäßigung werden nur auf begründeten Antrag im Sinne der Satzung gewährt.

Finanzabteilung

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Anmeldung des Hundes ist mittlerweile mit weiteren gesetzlichen Vorgaben des Landes Niedersachsen verbunden. So ist gleichzeitig ein Sachkundenachweis vorzulegen sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Des Weiteren ist vorgeschrieben, dass der Hund zur Identifikationsmöglichkeit gechipt wird. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an den Fachbereich II Ordnung der Stadt Seesen.