Hundehaltung anmelden gem. § 6 NHundG
Hundehaltung anmelden gem. § 6 NHundG
Textblöcke ein-/ausklappenJeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.
Leistungsbeschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.
Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.
Bitte beachten Sie, dass diser Vorgang nicht die Anmeldung zur Hundesteuer ersetzt. Diese muss zusätzlich durchgeführt werden und kann ebenfalls über das Onlieportal OpenRathaus der Stadt Seesen vorgenommen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis Chip-ID/Transponder Nr. des Hundes (z. B. Kopie Heimtierausweis)
- Nachweis über eine Hundehaftpflichtversicherung
- Nachweis über die Registrierung im Niedersächsischen Hunderegister
- Sachkundenachweis (falls erforderlich)
Welche Gebühren fallen an?
Die Anmeldung ist kostenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung ist innerhalb von 7 Tagen vorzunehmen. Die Nachweise sind innerhalb eines Monats vorzulegen.
Bearbeitungsdauer
Sie erhalten bei elektronischer Übermittlung Ihrer Unterlagen innerhalb weniger Tage eine Reaktion. Falls Sie die Nachweise schriftlich (per Post) einreichen, erfolgt keine Eingangsbestätigung oder Ähnliches.
Rechtsgrundlage
- Kommunale Satzung
§§ 3, 4, 5, 6, 15 und 17 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auf dem "Merkblatt für Hundehaltung".
https://www.stadtverwaltung-seesen.de
Amt/Fachbereich
Ordnungs- und Gewerbeabteilung
Hinweise / Besonderheiten
Bei Nichtbeachtung der Vorschriften des NHundG besteht die Möglichkeit, ein Ordnungsiwdrigkeitsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 NHundG einzuleiten. Nach Absatz 2 können diese Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.